Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Vereinsbahnhof Offendorf“
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Mindelstetten, Ortsteil Offendorf
§ 2 Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der ländlichen Entwicklung die Kultur-, Heimat-, Jugend-, Landschafts-, Alten- und Brauchtumspflege sowie kirchliche und musische Zwecke zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird durch die Wahrnehmung insbesondere folgender Aufgaben erfüllt:
- Schaffung, Verwaltung und der Pflege von gemeinsamen Veranstaltungsräumen für die örtliche Bevölkerung für gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke
- Förderung des Kulturangebotes zur Heimatpflege und Heimatkunde.
- Förderung der Kinder und Jugendpflege durch Bereitstellung von Unterkunftsräumen.
- Unterstützung von Mutter-Kind-Gruppen
- Unterstützung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen nicht kommerzieller Art
- Zur gemeinsamen Kommunikation bietet er für die Dorfgemeinschaft je nach Bedarf Gesprächsforen an
- Unterstützung landschaftspflegerischer Maßnahmen
- Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen
Zur Verwirklichung dieser Satzungszwecke unterhält der Verein eine kulturelle Begegnungs- und Ausstellungsstätte.
Die Aktivitäten des Vereins sollen im Einklang mit den ortsansässigen Vereinen, Gruppen und Organisationen und nicht in Konkurrenz zu diesen durchgeführt werden.
Der Zweck der Satzung wird einerseits durch den Verein unmittelbar selbst verwirklicht, andererseits sammelt der auch Mittel und leitet diese an andere steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weiter (§ 58 Nr. 1 AO). Die zugewendeten Mittel sind von den Empfängern für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Kommerzielle und private Veranstaltungen sind nicht Aufgabe des Vereins. Etwaige Mittel sind stets den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die örtlichen Vereine und Interessensgruppen werden den Verein Vereinsbahnhof Offendorf e.V. bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung mindesten eines Erziehungsberechtigten.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
4. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist sofort und ohne Einhaltung einer Frist für beide Seiten wirksam.
3. Der Austretende hat keinerlei Ansprüche ab seinem Austritt gegenüber dem Verein.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden.
- Ein Austritt des auszuschließenden Mitglieds beendet sofort das Ausschlussverfahren.
§ 7 Mitgliederpflichten und Mitgliederrechte
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke durch ihre praktische und theoretische Mithilfe zu unterstützen und zu fördern.
Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie Anregungen, Vorschläge und Anträge vorzubringen.
Stimmberechtigt ist jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
Aktives Wahlrecht besteht ab dem 16. Lebensjahr.
Passives Wahlrecht besteht ab dem 18. Lebensjahr.
§ 8 Beiträge und Benutzungskosten
Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Verein finanziert sich über Spenden, Zuwendungen, Benutzungsgebühren für die Räumlichkeiten des Gemeinschaftshauses, sowie für die Benutzung von sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen und Aktivitäten, wie z.B. das Abhalten von Dorffesten (z.B. Sommerfest, Kinderfest, Seniorenfest)
Die Mitglieder erbringen durch unentgeltliche Arbeitsleistungen ihren Beitrag zur Erhaltung der Einrichtungen.
Für die Nutzung der Einrichtungen zu Veranstaltungen ist eine Geschäftsordnung für Nutzungsentschädigungen, die der Veranstalter zu erbringen hat, zu erarbeiten. Die Vorstandschaft und der Beirat haben diese Geschäftsordnung zu erarbeiten.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstandschaft – Beirat
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
Die Wahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft ist in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl schriftlich zu wählen.
Der Beirat besteht aus:
a) den Vorsitzenden der örtlichen Vereine und Interessengruppen, Ortsgruppen und Gremien oder deren Stellvertretern.
b) Je einem Vertreter des Pfarrgemeinderates und der Kirchenverwaltung.
c) Zwei Vertretern der politischen Gemeinde. Diese sind von der Gemeinde zu bestimmen.
Bei internen Neuwahlen in den einzelnen örtlichen Vereinen, Ortsgruppen oder Gremien wechselt der neu gewählte Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter automatisch in den Beirat. Der bisherige Vorsitzende scheidet aus dem Beirat aus.
Über die Zulassung weiterer Beiräte entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Zusammensetzung des Beirats zum Gründungstag ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Organigramm.
§ 11 Gesetzlicher Vertreter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vertretung im Innenverhältnis, insbesondere die zustimmungspflichtigen Geschäfte regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 Innere Ordnung der Vorstandschaft und des Beirats
1. Die Vorstandschaft und der Beirat hat die Aufgabe, den Vereinszweck entweder durch eigene Vorschläge oder auf Anregungen hin möglichst effektiv umzusetzen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind binnen einer Frist von 10 Tagen einzuladen. Eine Einladung erfolgt in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnungspunkte
3. Die Beschlussfassung der Vorstandschaft und des Beirats erfolgt durch Aufheben der Hand.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vorstandschaft anwesend ist. Kommt bei einer Sitzung kein Beschluss zustande, dann ist bei der darauf folgenden Einladung zur gleichen Tagesordnung der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Kommt bei einer Sitzung kein Beschluss zustande, dann ist bei der darauf folgenden Einladung zur gleichen Tagesordnung der Beirat ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Ein Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7. Ist ein Beiratsmitglied Vertreter von mehreren Organisationen oder auch in der Vorstandschaft vertreten, so verfügt er dennoch nur über eine Stimme. Eine Kumulierung der Stimmen ist nicht möglich. In diesen Fällen hat die beiratsberechtigte Organisation einen Vertreter zu bestimmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr, ferner auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder einzuberufen.
- Eine Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche in Form einer schriftlichen Einladung.
- Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung bezeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel Stimmenmehrheiten der Anwesenden.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes mit Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Vereinsjahr,
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Durchführung von Wahlen,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) die Beschlussfassung über eine Änderung des Vereinszwecks,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) die Genehmigung der Geschäftsordnung
h) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
§ 14 Niederschriften
Die in den Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
- Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins enthält ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Einer Änderung des Vereinszwecks bzw. einer Auflösung des Vereins müssen auch bei der zweiten Versammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 16 Liquidatoren und Anfallberechtigte
- Liquidatoren sind der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Restvermögen an die Gemeinde Mindelstetten mit der Auflage des unmittelbar und ausschließlich für solche in dieser Satzung verankerten gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke in den Ortsteilen Hüttenhausen, Offendorf, Oberoffendorf, Stockau, Tettenagger und Weiher zu verwenden.
- Eine Verteilung des Restvermögens auf die Mitglieder findet nicht statt.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
Im Übrigen gelten für den Verein im Innen- und Außenverhältnis die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Auf Verlangen erhält ein Mitglied eine Ausfertigung der Abschrift dieser Satzung.
Offendorf, den 20. Juni 2010